| Schuldenregulierung |
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I Betreuung in der Justizanstalt Kontaktaufnahme Zusammenarbeit mit dem sozialen Dienst inden Haftanstalten und den jeweiligen Betreuern von anderen Institutionen wie Drogenberatungsstellen, Caritas, Carina ua; Aufsuchen der Inhaftierten auf Grund von Vorschlägen des sozialen Dienstes; Erste Besprechung mit dem Inhaftierten zur Erörterung der aktuellen Schuldensituation Besprechung der allgemeinen und besonderen Situation des Straffälligen hinsichtlich einer allfälligen Schuldenregulierung; Abklärung, ob der Klient von einer anderen sozialen Institution betreut wird, oder Abklärung ob eine diesbezügliche Notwendigkeit besteht;(Bewährungshilfe, AKS, Drogenberatungsstelle ua) Erfassung der Gläubiger Beibringung der gesamten Unterlagen in Zusammenarbeit mit der betreutenden Institution wie etwa die zuvor genannten Institutionen oder Angehörige bzw Gerichte Einholung diverser Exekutionsunterlagen bei den zuständigen Gerichten Prüfung der Unterhaltspflichten Abklärung zukünftiger Regreßansprüche auf Grund von strafbaren Handlungen, Mitberücksichtigung anhängiger Strafverfahren und Kontaktaufnahme mit diversen Vertretern; (Strittige Forderungen anhängiger Ziviel- und Strafverfahren). Kontaktaufnahme mit den Gläubigern Aufgrund der vorliegenden Unterlagen erfolgt eine schriftliche Korrespondenz mit den Gläubigern; Einbeziehung der Angehörigen zur Schuldenregulierung( Prüfung der Möglichkeit einer Fremdfinanzierung oder Bürgschaft) Abklärung mit allfällig zusätzlich haftenden Personen (Bürgen, andere Solidarschuldner) Vorschläge der Sistierung anhängiger Exekutionsmaßnahmen Ermittlung der aktuellen Forderungshöhe Ersuchen um allfällige Abschlagszahlungen bzw. Pauschalierungen angesichts der Lebenssituation der straffälligen Person Strafrechtliche Situation Abklärung mit den zuständigen Organen der Gerichtsbarkeit bei Strafgefangenen hinsichtlich der Möglichkeit einer bedingten Entlassung. Zusammenarbeit mit den Gerichten zur Erfassung nichtinhaftierter Personen, bei denen keine Bewährungshilfe angeordnet wurde und die aus den Straftaten mit einer Flut von Regreßforderungen konfrontiert werden. Prüfung von noch zu verbüßenden Gerichts- und Verwaltungsstrafen hinsichtlich einer Schuldenregulierung II Durchführung außergerichtlicher Vergleiche Außergerichtliche Ausgleiche mittels Darlehen vom Verein Neuanfang oder anderer Darlehensgeber im bisherigen Modus Wie zuvor erwähnt wird zuerst eine außergerichtliche Einigung mit den Glöäubigern gesucht und nach Prüfung des Vorstandes evtl mittels Darlehen von Verein Neuanfang die Abschlagszahlungen direkt an die Gläubiger geleistet. Dieses Darlehen hat der Klient dann zinslos an uns zurück zu bezahlen. Wenn mehr als 12 Gläubiger sind oder eine Gebietskörperschaft öffenlichen Rechts als Gläubiger aufscheints so muß kein außergerichtlicher Vergleich gesucht werden, Trotzdem kann dies im Einzelfall Sinn machen. Dies wird zusammen mit dem Klienten besprochen. Bei Scheitern: Fortsetzung der Schuldensanierung III Beantragung und Durchführung des Schuldenregulierungsverfahrens Zwangsausgleich Besprechung mit dem Vorstand und dem Klienten hinsichtlich der Möglichkeit zur Finanzierung des Zwangsausgleiches, max. 2 Jahre, mind. 20 % oder max. 5 Jahre, mind. 30 % - Gläubigermehrheit erforderlich Prüfung der Kosten für das gerichtliche Verfahren Bearbeitung der gerichtlichen Anträge mit dem Klienten auf Grund der bisher ermittelten Ergebnisse Erstellen der Anträge für das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (Begründung der Zahlungsunfähigkeit, kein Unternehmer, Versuch der außergerichtlichen Einigung, ein zuverlässiges Zahlungsanbot, Deckung der Kosten des Verfahrens) Erstellen des Vermögensverzeichnisses (Angaben zur Vermögenssituation und erstellen der Gläubigerliste) Antrag auf Annahme des Zwangsausgleiches (Festsetzung der Quote und damit der Darlehenshöhe auf Grund der bisher festgestellten Tatsachen. Vertretung des Klienten bei der gerichtlichen Prüfungstagsatzung und der Tagsatzung zur Annahme des Zwangsausgleiches Rückzahlungsmodalitäten des dafür verwendeten Darlehens Bei nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zwangsausgleich: Zahlungsplan Erstellung der vorerwähnten Anträge zur Annahme eines Zahlungsplanes Genaue Abklärung der Frage ob der Zahlungsplan den Vermögens- und Einkommensverhältnisse der nächsten 7 Jahren entspricht Neben der Besprechung mit dem Klienten allfällige Abklärung mit seinem Arbeitgeber Prüfung ob Einleitungshindernisse bestehen und gegebenenfalls Abklärung mit den Gläubigern Vertretung des Klienten bei der gerichtlichen Prüfungstagsatzung und der Tagsatzung zur Annahme des Zahlungsplanes (evtl modifizierte Anträge hinsichtlich eines verbesserten Zahlungsplanes stellen) Veranlassung der gerichtlich festgesetzten Überweisungen an die jeweiligen Gläubiger bzw. an das Gericht (Kosten des Verfahrens) Bei Ablehnung des vorgelegten bzw. verbesserten Zahlungsplanes Beantragung des Abschöpfungverfahrens Periodische Besprechungen mit dem Klienten Bei Änderung der Vermögenssituation innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes erforderlöiche gerichtliche Schritte setzen (wie etwa Antrag auf Herabsetzung der Quote) Abschöpfungverfahren mit Restschuldbefreiung Wenn die zuvorgenannten Voraussetzungen bestehen und kein Einleitungshinderniss vorhanden ist und der Zwangsausgleich bzw. der Zahlungsplan gescheitert ist kann der Schuldner das Abschöpfungsverfahren beantragen. Hier ist keine Gläubigermehrheit mehr erforderlich Quote ca. 10 % in 7 Jahren oder nach Billigkeit 50 % in 3 Jahren |


